Bundesrechtliche Bestimmungen
SGB VIII
Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe
Das Achte Buch Sozialgesetzbuch umfasst die bundesgesetzlichen Regelungen in Deutschland, welche die Kinder- und Jugendhilfe betreffen. Das Gesetzbuch regelt bundeseinheitlich die Ansprüche und Leistungen von Kindern, Jugendlichen und jungen Volljährige sowie deren Eltern und Personensorgeberechtigten im Rahmen der Kinder- Jugendhilfe. In den Bundesländern existieren ergänzende Ausführungsgesetze.
Das SGB VIII trat 1990 in Kraft. Seit 2016 gibt es Reformbemühungen zur Weiterentwicklung des SGB VIII. Nachdem die erste Novellierung in den Jahren 2016/2017 aufgrund fachlicher und politischer Kritik nicht erfolgreich verabschiedet werden konnte, erfolgt seit November 2018 ein neuer Reformprozess. Dieser soll laut Koalitionsvertrag auf der Grundlage eines breit angelegten Dialoges unter der Beteiligung von Akteuren aus der Wissenschaft, der Praxis der Kinder- und Jugendhilfe, der Behindertenhilfe sowie Vertreter*innen aus Ländern und Kommune erfolgen. Weitere Informationen zum Dialogprozess finden Sie unter: www.mitreden-mitgestalten.de. Die Ergebnisse dieses Dialogprozesses sollen in einen neuen Gesetzesentwurf einfließen.
Die Weiterentwicklungsbemühungen umfassend vor allem die Bereiche Kinderschutz, Unterbringung außerhalb der Familie, Prävention im Sozialraum und Inklusion. Mögliche Novellierungen aus dem Teilbereich „Inklusion“ sind insofern unmittelbar für den Bereich der Schulbegleitung relevant. Insgesamt bleibt abzuwarten, ob der aktuelle Reformprozess dieses Mal eine Einigung zur Weiterentwicklung des SGB VIII hin zu einem inklusiven SGB VIII für alle jungen Menschen (mit und ohne Behinderungen) zum Ergebnis hat.
Die rechtliche Grundlage der Schulbegleitung/Integrationshilfe speist sich derzeit aus zwei Sozialgesetzbüchern. Dies basiert auf der behinderungsspezifischen Zuordnung der Anspruchsberechtigung und der Leistungen in zwei getrennten Sozialgesetzbüchern. Dabei erhalten junge Menschen mit seelischer Behinderung, oder diese, die davon bedroht sind, Leistungen aus dem SGB VIII, während junge Menschen mit geistiger oder körperlicher Beeinträchtigung leistungsberechtigt nach SGB XII/perspektivisch IX sind. Für den Bereich der Schulbegleitung/Integrationshilfe ist § 35a SGB VIII die rechtliche Grundlage im Kinder- und Jugendhilfegesetz. Dieser wird ergänzt durch § 54 SGB XII bzw. perspektivisch im Rahmen der Novellierung der Eingliederungshilfe durch § 112 SGB IX Leistungen zur Teilhabe an Bildung (ab 01.01.2020).
Die genauen Gesetzesinhalte lassen sich auf den folgenden Seiten nachlesen.
Den Gesetzestext des SGB VIII können sie unter folgendem Link einsehen.
SGB XII/IX
Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe
Das Sozialgesetzbuch regelt die Sozialhilfe in Deutschland; es trat 2005 in Kraft und löste das Bundessozialhilfegestz ab. Neben der Kinder- und Jugendhilfe ist insbesondere für Kinder mit einer geistigen oder körperlichen Behinderung der Rechtsbereich der Sozialhilfe mit den Paragraphen zur Eingliederungshilfe von Relevanz (§§ 53 bis 60 SGB XII).
Die Eingliederungshilfe hat die Aufgabe "eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und die behinderten Menschen in die Gesellschaft einzugliedern" (§ 53, 3 SGB XII). Leistungsberechtigt sind dabei Personen, die dauerhaft körperlich, geistig oder seelisch behindert oder von einer Behinderung bedroht sind.
Die rechtliche Grundlage der Schulbegleitung/Integrationshilfe speist sich derzeit aus zwei Sozialgesetzbüchern. Dies basiert auf der behinderungsspezifischen Zuordnung der Anspruchsberechtigung und der Leistungen in zwei getrennten Sozialgesetzbüchern. Dabei erhalten junge Menschen mit seelischer Behinderung, oder diese die davon bedroht sind, Leistungen aus dem SGB VIII, während junge Menschen mit geistiger oder körperlicher Beeinträchtigung leistungsberechtigt nach SGB XII/perspektivisch IX sind. Für den Bereich der Schulbegleitung/Integrationshilfe bildet in diesem Zusammenhang § 54 SGB XII die rechtliche Grundlage, auf welche sich auch die Kinder- und Jugendhilfe im Rahmen des § 35a SGB VIII bezieht. § 54 SGB XII wird perspektivisch im Rahmen der Novellierung der Eingliederungshilfe (Bundesteilhabegesetz) durch § 112 SGB IX Leistungen zur Teilhabe an Bildung abgelöst, der ab 01.01.2020 gilt.
Die genauen Gesetzesinhalte lassen sich unter folgendem Link nachlesen.
Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen
Neben dem SGB VIII und dem SGB XII ist für Menschen mit Behinderung auch das SGB IX zuständig. Erstmalig trat dieses 2001 in Kraft, wurde jedoch 2018 im Zuge der Novellierung der Eingliederungshilfe und dem daraus hervorgegangenen Bundesteilhabegesetzes komplett neu verfasst. Die getätigten Änderungen werden in den kommenden Jahren sukzessive in Kraft treten.
Elementar für den Bereich der schulischen Teilhabe ist in derzeit gültigem Recht vor allem der neue Paragraph § 75 SGB IX Leistungen zur Teilhabe an Bildung. Diese Leistungen werden erbracht, damit Menschen mit Behinderung gleichberechtigt Bildungsangebote wahrnehmen können. Inklusive sind dabei auch die Förderung einer schulischen oder hochschulischen Berufsausbildung sowie rein akademische Aus- und Weiterbildungen und Assistenzleistungen zur Unterstützung schulischer Ganztagsangebote in der offenen Form.
Für den Bereich der Schulbegleitung/Integrationshilfe ist im Rahmen der sukzessiven Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes § 112 SGB IX ab 01.01.2020 relevant und hier vor allem § 112 Absatz 4 SGB IX. Dieser ermöglicht erstmals rechtlich das „poolen“ von Leistungen. Dabei ist noch nicht abschließend geklärt, wie dies genau in der Praxis umgesetzt werden kann. Auch inhaltlich-rechtliche Klärungen hinsichtlich des Begriffs der „Zumutbarkeit“ sind in diesem Zusammenhang in den kommenden Jahren noch zu erwarten.
Weitere Details zu den Änderungen im Rahmen des BTHG finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter den FAQs.
Die genauen Gesetzesinhalte lassen sich unter folgendem Link nachlesen.
UN-BRK
UN-Behindertenrechtskonvention
Durch das Inkrafttreten der UN-Behindertenrechtskonvention im Jahr 2009 – und dem ihr inhärenten Konzept der Inklusion – soll die uneingeschränkte Teilhabe in allen Lebensbereichen für alle Menschen ermöglicht werden – dies gilt insbesondere auch für Menschen mit Beeinträchtigungen und Behinderungen. Behinderung ist dabei im Verständnis der Konvention nicht länger ein rein individuelles Defizit, das ursächlich für die soziale Benachteiligung steht, sondern ist nach der Auffassung der UN-BRK auch in der strukturellen Beschaffenheit der Gesellschaft und menschlichem Denken und Handeln verortet. Aus der UN-Behindertenrechtskonvention erwächst daher ein sehr umfassender und grundsätzlicher Auftrag zur Neustrukturierung und -organisation gesellschaftlicher Zusammenhänge, Institutionen und Akteure.
Seit der Ratifizierung wird in Deutschland vor allem Artikel 24 stark diskutiert, welcher sich auch maßgeblich auf den Bereich der schulischen Teilhabe bezieht.
Artikel 24 - Bildung:
1. Die Vertragsstaaten anerkennen das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung. Um dieses Recht ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit zu verwirklichen, gewährleisten die Vertragsstaaten ein integratives Bildungssystem auf allen Ebenen und lebenslanges Lernen mit dem Ziel,
2. die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken;
a. Menschen mit Behinderungen ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung bringen zu lassen;
b. Menschen mit Behinderungen zur wirklichen Teilhabe an einer freien Gesellschaft zu befähigen.
Durch diesen Artikel wird deutlich, dass durch die Ratifizierung der Konvention die Systeme Jugendhilfe und Schule aufgefordert werden, Angebote, Leistungen und Strukturen grundsätzlich inklusiv neu auszurichten, um allen Kindern und Jugendlichen den gleichen Zugang zu ermöglichen.
Details zur UN-Behindertenrechtskonvention lassen sich unter folgendem Link finden.
BTHG
Bundesteilhabegesetz
Das Bundesteilhabegesetz ist ein umfassendes Gesetzespaket, welches für Menschen mit Behinderung viele Verbesserungen mit sich bringen soll. Dabei soll im Rahmen des Bundesteilhabegesetzes das bis dato aufgrund der Verortung in der Sozialhilfe in der Eingliederungshilfe vorherrschende Fürsorgeprinzip durch ein modernes Teilhaberecht, das auf mehr Selbstbestimmung der Leistungsbeziehenden abzielt, abgelöst werden. Dazu wird die Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe herausgelöst. Das Bundesteilhabegesetz tritt sukzessive bis 2022 in Kraft.
Zahlreiche Bestimmungen des Bundesteilhabegesetzes werden durch Landesgesetze konkretisiert. Dazu hat der Deutsche Verein unter Förderung des Bundesministeriums für Soziales und Arbeit einen Überblick zum Stand der Umsetzung in den einzelnen Bundesländern erstellt:
- Diese Übersicht können Sie unter folgendem Link einsehen.
Informationen zum weiteren Prozess lassen sich auf der Homepage des Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter folgendem Link finden.
Folgendes Schaubild des Bundesministeriums verdeutlicht die Zielsetzung im Überblick: